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Telekommunikations- und Datentechnik

Thomas Kling

Ihr zuverlässiger Partner in und um Berlin

0171/1459037

Allgemeine Geschäftsbedingungen Telekommunikations- und Datentechnik Thomas Kling

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1       Für den Umfang unserer Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2       Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne der § 14, 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.

1.3       An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung unsererseits Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

1.4       Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

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2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1       Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Jeder Zwischenverkauf ist vorbehalten. Ein Vertrag über unsere Lieferungen und Leistungen kommt erst durch die schriftliche Bestellung des Bestellers zustande.

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3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1       Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen jeweils zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisen der zuletzt direkt oder indirekt veröffentlichten Preisinformationen. Die Preise verstehen sich bei reinen Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung und ausschließlich Transportversicherung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei Bestellungen ab 5.000,00 Euro Netto Auftragswert, sind sofort 50% des Auftragswertes bei der Auftragserteilung fällig. Die restlichen 50% sind nach Lieferung bzw. Übergabe fällig.

3.2       Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z. B. Reisekosten, Kosten für den Transport von Werkzeugen.

3.3       Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug an uns vorzunehmen. Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurückhaltungsrechte und Aufrechnungen mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgehalten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.

3.4       Nach Ablauf von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung, plus Zahlungsziel auf der Rechnung, tritt Zahlungsverzug des Kunden ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Ziffer 2 BGB). Verzugszinsen werden mit 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank gem. § 1 Diskontsatz- Überleitungs- Gesetz, mindestens jedoch mit 10 % berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei uns überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden.

 

4. Fristen für Lieferungen und Verzug

4.1       Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.

4.2       Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

4.3       Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch uns, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Unternehmen mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages der Gegenstände der Lieferungen für jeden angefangenen Monat, insgesamt höchstens jedoch 5 % berechnet. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

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5. Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1       Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen durch uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

5.2       Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb durch von dem Besteller zu vertretenen Gründen verzögert oder gerät der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

5.3       Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

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6. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

6.1       Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • freien Zugang zum Aufstell- oder Montageort ;

  • ausreichenden Raum zur Aufbewahrung von Geräten, Werkzeugen, Ersatzteilen etc.;

  • Vorhaltung aller für die Durchführung von Aufstell- oder Montagearbeiten benötigten technischen Einrichtungen sowie deren kostenlose Zurverfügungsstellung für unsere Mitarbeiter;

Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Aufstell- oder Montagestelle erforderlich sind.

6.2       Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geräumt sein.

6.3       Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretene Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.

6.4       Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6.5       Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 1 Woche vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

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7. Haftung für Mängel der Lieferungen

7.1       Der Besteller hat Lieferungen unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 4 Tagen durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Eigenschaftsbeschreibungen der Lieferungen in Prospekten, Werbeanpreisungen, Auftragsbestätigungen etc. stellen keine Garantieerklärungen (§ 444 BGB) dar.

7.2       Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir lediglich zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Das Recht zur mangelfreien Nachlieferung bleibt uns jedoch vorbehalten. Uns ist zur Mangelbeseitigung bzw. Nachlieferung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird uns diese verweigert, sind wir insoweit von der Gewährleistung befreit. Der Besteller ist erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung zur Minderung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst nach mindestens zweimaligem Nacherfüllungsversuch vor. Die Verpflichtung des Bestellers zur Mängelrüge nach § 377 HGB in der vorgenannten Frist besteht nach jeder Nacherfüllung.

7.3       Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen einer Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung verjähren in einem Jahr seit der Übergabe der Lieferung, unbeschadet einer im Falle des Unternehmerrückgriffs geltenden längeren Verjährungsfrist.

7.4       Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Haftung.

7.5       Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns bzw. unsere Erfüllungsgehilfen im Falle einer mangelhaften Lieferung sind ausgeschlossen. Ziffer 9. (Haftung) bleibt hiervon jedoch unberührt.

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8. Eigentumsvorbehalt

8.1       Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen, von uns gelieferten Gegenständen vor, bis sämtliche Forderungen, auch künftige oder bedingte, gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in einer laufenden Rechnung geführt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (Kontokorrenteigentumvorbehalt).

8.2       Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und an uns noch nicht voll bezahlten Gegenstände während der betriebsüblichen Öffnungszeiten beim Besteller zu besichtigen und zu erfassen.

8.3           Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach Fristsetzung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe ohne Zurückbehaltungsrechte verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der gelieferten Gegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern wir dies nicht ausdrücklich erklären.

8.4           Der Besteller ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden von jetzt an, in Höhe des Warenwertes an uns abgetreten.

8.5           Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang unter Bedingungen weiter zu verkaufen, die mit diesen Verkaufsbedingungen übereinstimmen. Befindet sich der Besteller in finanziellen Schwierigkeiten und ist abzusehen, dass er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht regelmäßig und vereinbarungsgemäß nachkommen kann, so erlischt seine Befugnis, über den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand zu verfügen. Der Besteller darf dann über diese Liefergegenstände nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Einwilligungen verfügen.

8.6           Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen hinsichtlich der Vorbehaltsware entstandenen oder entstehenden Forderungen und Gegenleistungen an uns ab. Der Besteller bleibt zwar auch nach der Abtretung zur Einziehung von Forderungen ermächtigt, doch steht es uns frei, Forderungen unmittelbar beim Abnehmer einzuziehen. Wir werden dies vermeiden, solange der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Wir können vom Besteller die Angabe aller abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie die Mitteilung aller weiteren zum Einzug erforderlichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. Ebenso ist auf Verlangen den Drittschuldnern die Abtretung an uns mitzuteilen. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen die Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

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9. Sonstige Haftung

9.1       Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen zu vertretender Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, einer Garantiezusage oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

10. Software

Im Falle der Lieferung von Software gilt folgendes:

10.1      Der Besteller erhält das einfache, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht, das überlassene EDV- Programm auf seiner Datenverarbeitungsanlage zu nutzen. Nutzen umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern (Kopieren) der Datenprogramme und Datenbestände in die Anlage des Bestellers, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von Kopien dieses Materials, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist. Außer den zum Betrieb der Anlage notwendigen Programmen darf der Besteller allenfalls eine zur Datensicherung notwendige Kopie des Programms herstellen. Für alle anderen Fälle der Nutzung bedarf der Besteller der vorherigen schriftlichen Zustimmung unseres Hauses. Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte an den durch ihn bei uns erworbenen EDV- Programmen auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen oder das EDV – Programmmaterial Dritten in irgendeiner Form zur Verfügung zu stellen.

10.2      Der Besteller stimmt mit uns überein, dass es nicht möglich ist, EDV – Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Wir können daher den vertragsgemäßen Gebrauch von überlassenen EDV-Programmen nur mit diesem Vorbehalt gewährleisten. Im Falle erheblicher Abweichung des Datenverarbeitungsprogramms von der Leistungsbeschreibung des Programms in der Anwendungsdokumentation und dem Benutzerhandbuch sind wir zu Mangelbeseitigung berechtigt und, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet.

10.3     Gelingt es uns innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Mangelbeseitigung die erheblichen Abweichungen zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Besteller eine vertragsgemäße Nutzung des Programms ermöglicht wird, so kann der Besteller eine Herabsetzung einer Lizenzgebühr verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Für Schäden und Verlust von Daten, die den Besteller durch unzureichende Datensicherung entstehen, können wir keine Haftung übernehmen.

 

11. Datenschutz

11.1      Der Besteller wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass wir personenbezogene Daten des Bestellers in maschinenlesbarer Form für Aufgaben, die sich aus diesem Vertrag ergeben, maschinell verarbeiten.

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12. Mindestbestellwert, Rücksendungen

12.1      Es gibt keinen Mindestbestellwert.

12.2     Für Rücksendungen müssen schriftliche Rücksendungsanträge gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass das Produkt, die Seriennummer, unsere Lieferschein- und Rechnungsnummer sowie der Grund der Rücksendung aufgeführt werden. Anschließend erhält der Besteller eine Rücksendenummer, die deutlich sichtbar auf dem Paket stehen muss, da ansonsten keine Warenannahme möglich ist.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

13.1      Erfüllungsort ist Schönefeld.

13.2      Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, ist Berlin.

13.3     Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.


Alle auf den Internetseiten von Telekommunikations- und Datentechnik Thomas Kling genannten Handelsmarken sind gesetzlich geschützte Warenzeichen, es sei denn, es ist anderes angegeben, einschließlich des Logos des Unternehmens.
Alle verwendeten Markennamen und Warenzeichen sind geschütztes Eigentum ihrer Inhaber.

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Stand 26.09.2023

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